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Hundekot auf öffentlichen Grünflächen

Es gibt immer wieder Beschwerden über Verunreinigungen durch Hundekot auf öffentlichen Flächen. Zuletzt haben sich die Mitarbeiter der Firma Schmand, die für die Pflege der öffentlichen Grünanlagen in Bonenburg zuständig sind, beschwert, dass ihnen bei den Mäharbeiten die Hinterlassenschaften der Hunde buchstäblich “um die Ohren fliegen. Verschmutzungen durch Hundekot bieten einen unerfreulichen Anblick und belästigen die Bevölkerung. So ist leider des Öfteren festzustellen, dass Bürgersteige, Grünanlagen und sonstige Flächen mit Hundekot verunreinigt sind. Durch diese Verunreinigungen können Krankheiten übertragen werden, so dass gesundheitliche Gefahren, zum Beispiel für spielende Kinder, nicht auszuschließen sind. Deshalb möchte ich auf nachstehende Verhaltensregeln hinweisen: Natürlich „muss“ der Hund auch einmal, aber Hundekot auf Bürgersteigen, Rad- und Fußwegen, Spielplätzen und Grünanlagen ist nicht nur ekelerregend, sondern auch gesundheitsschädlich. Dieses Ärgernis kann leicht durch mehr Verantwortungsbewusstsein der Hundehalterinnen und Hundehalter vermieden werden. Leidtragende sind unter anderem Spaziergänger, die in die „Häufchen“ hineintreten oder die Straßenanlieger, die den Hundekot dann entfernen müssen. Also, achten Sie darauf, wo Ihr Hund sein „Geschäft“ erledigt. Bürgersteige, öffentliche Wege, Plätze und Grünanlagen und Vorgärten sind dafür tabu. Sollte ihr Hunde dennoch an einer dieser Stellen sein „Geschäft“ verrichten, dann sind Sie dazu verpflichtet, den Hundekot zu beseitigen. Es ist nicht Sache der Mitarbeiter des KUW oder Ihrer Mitmenschen, die Hinterlassenschaft Ihres Hundes zu entfernen. Hundekot ist Abfall und gehört in die Restmülltonne. Wenn Sie beim Gassiegehen z.B. eine Tüte mitnehmen, um dann damit den Kot Ihres Vierbeiners einzusammeln, tragen Sie mit dazu bei, unser Dorf sauber zu halten. Lassen Sie Ihren Hund auch nicht unbeaufsichtigt umherlaufen. Beachten Sie also bitte diese Regeln und die Mitmenschen werden es Ihnen danken.

An dieser Stelle möchte ich Sie auch auf die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Warburg vom 20.12.2007 in der Fassung der 1. Änderung vom 24.03.2015 hinweisen.

§ 6 Tiere

(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Eine Anleinpflicht für Hunde besteht außerdem außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf ausgewiesenen Radwegen und in öffentlichen Anlagen wie z.B. Sport-, Grün-, Erholungs-, Freizeit- und Parkanlagen.

Hunde dürfen grundsätzlich auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nicht ohne Aufsicht laufengelassen werden. Das Mitführen von Tieren auf Spielplätzen ist untersagt.

(2) Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass Tiere keine Personen gefährden, ängstigen oder schädigen, Sachen nicht beschädigen und Verkehrsflächen und Anlagen nicht beschmutzen. Dies gilt auch für Personen, die, ohne selbst Tierhalter zu sein, auf Verkehrsflächen und in Anlagen Tiere mit sich führen. Die von Tieren auf Verkehrsflächen und in Anlagen verursachten Verunreinigungen sind von den genannten Personen unverzüglich zu beseitigen.

 

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